Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren jeweiligen Geschäftspartnern, die von uns Waren und Dienstleistungen beziehen („Kunden“). Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Produkte selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Diese AVB finden nur gegenüber Kunden, die Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, Anwendung. Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung der AVB ist unter https://wolfshoehe.de/ abrufbar. Diese AVB gelten ausschließlich. Anders lautende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden vorbehaltlos leisten. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass Individualvereinbarungen mit dem Kunden Vorrang vor diesen AVB haben. Zu deren Wirksamkeit bedarf es in gleicher Weise der Textform, wie dies für einseitige Rechtsgeschäfte des Kunden nach Vertragsschluss gegenüber uns gilt. Auch Mitteilungen per E-Mail oder Telefax wahren die Textform.

Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als vertraglich vereinbart, sofern wir zuvor auf unsere AVB hingewiesen haben.

§ 1. Vertragsabschluss, Lieferumfang

a) Unsere Angebote sind freibleibend, einschließlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis. Gegebene Zusagen bezüglich Menge, Liefertermine und Preise, insbesondere soweit sie von den AVB abweichen, sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

b) Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften stellt keine Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit der Produkte dar.

c) Unsere Erzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen stellen daher nur unverbindliche Richtwerte dar.

d) Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 2. Preisstellung

a) Unsere Preise gelten vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung in EURO auf Grundlage einer Lieferung EXW (Incoterms 2010) ab unserem Werk in Neunkirchen oder einem anderen dem Kunden vorab genannten Ort zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.

b) Die vereinbarten Preise basieren auf den derzeitigen Roh- und Hilfsstoffkosten, Löhnen und Frachten. Ändern sich diese Kosten sowie die auf der vereinbarten Leistung lastenden Steuern und Abgaben, so bleibt eine Anpassung der Preise im Rahmen der eingetretenen Kostensteigerungen durch uns bei Rahmenlieferungsverträgen vorbehalten. Die einzelnen Kostenelemente, die zur Erhöhung der Preise führen, werden wir dem Kunden unverzüglich nach der Entstehung der erhöhten Kosten mitteilen. In diesem Fall steht dem Kunden jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

c) Nachträgliche Änderungswünsche hinsichtlich der Zeichnungen oder des Auftrages durch den Kunden berechtigen zur Berechnung der dadurch entstandenen Mehrkosten.

§ 3. Lieferzeit

a) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns. Ein Fixgeschäft wird nur begründet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

b) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Wir sind zudem zu Teillieferungen in einem für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch weder erheblicher Mehraufwand noch zusätzliche Kosten entstehen. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft an den Kunden.

c) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Ohne eine Mahnung des Kunden geraten wir nicht in Verzug.

d) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von uns aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettovertragsvolumens pro vollendete Kalenderwoche, jedoch nicht mehr als 5 % des Nettovertragsvolumens, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) vorbehalten; die Pauschale ist in jedem Fall auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

e) Wir werden von der Lieferpflicht befreit, ohne dem Kunden deshalb zu haften, sofern eine rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung ausgeblieben ist, wir dies nicht zu vertreten haben und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

§ 4. Lieferverträge auf Abruf

a) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, bleiben uns bei . Rahmenlieferungsverträgen für jeden Abruf von Waren Vereinbarungen über Mengen und Lieferzeit vorbehalten.

b) Wird bei Rahmenlieferungsverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch rückständigen Teil des Rahmenliefervertrages zurückzutreten. In diesem Fall bleibt die Geltendmachung eines Schadenersatzes ausdrücklich vorbehalten.

§ 5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a) Ereignisse höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhlicher und unverschuldeter Umstände berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, sofern wir an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten gehindert sind. Wird durch diese Umstände die Lieferung des noch nicht erfüllten Teiles unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere Streik, Aussperrung, Unruhen, behördliche Maßnahmen, kriegsähnliche Zustände, Katastrophen, Brandfälle und sonstige Hindernisse bei der Herstellung oder Lieferung, und Betriebsstörungen; Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder treten wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

b) Der Kunde kann uns auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, sofern die Lieferverzögerungen länger als einen Monat dauern. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Kunden besteht in keinem dieser Fälle.

§ 6. Maße, Gewichte, Stückzahlen

a) Lieferungen mit Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und fertigungstechnischer Erfordernisse sind vom Kunden zu akzeptieren und zum vereinbarten Einzelpreis abzunehmen, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen, die Gebrauchsfähigkeit der Ware nicht berühren und dies aufgrund wichtiger betrieblicher Erfordernisse veranlasst ist.

b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend; handelsübliche Verpackung wird mitberechnet.

§ 7. Verpackung und Lademittel

Soweit individualvertraglich vereinbart, verpacken wir die Ware auf Kosten des Kunden in handelsüblicher Weise. Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungsmaterialien, die nicht ausschließlich zur einmaligen Verwendung geeignet sind („Mehrwegtransportverpackungen“), auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Für Mehrwegtransportverpackungen können wir Pfand in angemessener Höhe berechnen.

§ 8. Versand und Gefahrübergang

a) Lieferungen und Gefahrenübergang, wenn nicht zwischen uns und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen EXW (Incoterms 2010) von unseren Standorten in Neunkirchen, oder von einem anderen von uns benannten Lieferort.

b) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Erhalt der Fertigstellungsmitteilung, abzuholen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

§ 9. Zahlungsbedingungen

a) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist unsere Lieferung mangelhaft, bleiben diese Rechte des Kunden unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur dann ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

b) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Wechselzahlungen müssen vorher ausdrücklich vereinbart werden.

c) Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.

d) Hält der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht ein oder werden Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig, vorbehaltlich anderer individualvertraglicher Vereinbarungen der Fälligkeit. Das Gleiche gilt für angefallene Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. Werden uns nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir weiterhin berechtigt, aus sämtlichen noch nicht ausgelieferten Verträgen gemäß § 321 BGB vor Auslieferung Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wir sind jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

e) Ferner können wir aufgrund des in Ziff. 10 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und nach den gesetzlichen Vorschriften deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. Ziff. 10 f) widerrufen. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung durch uns seinen Betrieb zu betreten, um die gelieferte Ware abzuholen.

§ 10. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen aus Kontokorrent.

b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller unter Ausschluss der Bestimmungen des § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so verplichtet sich der Kunde bereits jetzt, uns Miteigentum unter Berücksichtigung des Verhältnisses der jeweiligen Werte der verbundenen bzw. vermengten neuen Sache zu verschaffen und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

c) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. d/e) auf uns übergehen.

d) Die Forderungen des Kunden aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

f) Der Kunde ist ermächtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. c) und d) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziff. 9 e) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl nur auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Das Vorbehaltsgut darf nicht verpfändet, sicherungshalber übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. 

h) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der Pflichten aus f) oder g) nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Ein weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.

§ 11. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

a) Die bei Herstellung grobkeramischer und feuerfester Erzeugnisse auftretenden optischen Beeinträchtigungen (z.B. Farbabweichungen), die die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.

b) Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel nach Empfang der Ware anzuzeigen. Unverzüglich ist die Rüge bei uns nur dann, wenn sie innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen erfolgt. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei uns. Im Falle eines Mangels, der ohne vorherige Untersuchung offensichtlich erkennbar ist, ist der Kunde verpflichtet, den Mangel innerhalb von zwei (2) Kalendertagen bei uns anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt in jedem Fall die Ware als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

c) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu überprüfen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Kunden haben wir den gerügten Mangel unverzüglich nach Zugang der Mangelrüge festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware weiter oder veräußert er sie, so verliert der Kunde jegliches Rügerecht bezüglich des jeweiligen Mangels und die daraus resultierenden Ersatzansprüche, sofern der Kunde keinen Vorbehalt der Rüge gegenüber uns erklärt.

d) Sofern die Mängelansprüche nach den vorstehenden Absätzen b) und c) nicht ausgeschlossen sein sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

e) Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Aus- und Einbaukosten sowie Kosten für die Bearbeitung mangelhafter Ware beim Kunden werden von uns nicht erstattet. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

f) Der Kunde hat die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung der Lagerhinweise aufzubewahren. Ist die Ware verbraucht, so muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an uns ausgehändigt werden.

g) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 12. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen

Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, wie Werkzeuge, Modelle, Schablonen, Vorrichtungen, Kontrollehren und Formen, die von uns im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum, vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen. Sie werden von uns für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tag der letzten Lieferung an, aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet.

§ 13. Haftung, Schadenersatz

a) Der Kunde versichert, dass aufgrund seiner Angaben, insbesondere durch die Benutzung von ihm gelieferter Stein- oder Konstruktionszeichnungen, Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

b) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von uns jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) Die sich aus Ziff. b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

d) Falls wir von einem Dritten auf Schadenersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursachen im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von diesen Ansprüchen freizustellen.

§ 14. Verjährung

a) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

b) Dies gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Schadensersatzansprüche des Kunden aus Ziff. 13 b) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz in 91233 Neunkirchen, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der die AVB in Bezug nehmenden Vereinbarung ist 91233 Neunkirchen, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

§ 16. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 17. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen dadurch nicht berührt.

§ 18. Vertraulichkeitsklausel

Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben, sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.

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